Darf man die Funktion als Brandschutzhelfer verweigern?

Ja. Beschäftigte können die Funktion als Brandschutzhelfer verweigern.
Dies stellt für sich genommen keine Arbeitsverweigerung dar.

Beschäftigter verweigert die Funktion als Brandschutzhelfer in einer Besprechung

Gibt es eine rechtliche Vorgabe für Beschäftigte, Brandschutzhelfer zu werden?

Nein. Für einzelne Beschäftigte existiert keine rechtliche Grundlage, aus der sich eine zwingende Übernahme der Tätigkeit als Brandschutzhelfer ergibt.

Die gesetzlichen Regelungen zum Brandschutz betreffen die Organisation im Betrieb.
Sie legen fest, dass Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung vorhanden sein müssen – nicht, welche Personen dies persönlich ausführen.

Rechtsgrundlage dafür ist § 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der die Verantwortung für sichere Arbeitsbedingungen ausdrücklich beim Arbeitgeber verortet:

Wie ist der Brandschutz im Betrieb rechtlich verankert?

Das ist organisatorisch Sache des Betriebsverantwortlichen.
Er muss sicherstellen, dass Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung vorhanden sind und funktionieren.

Wie diese Organisation umgesetzt wird, liegt in seiner Verantwortung.
Dazu gehört auch, geeignete Personen zu benennen und funktionierende Lösungen zu schaffen.

Welche Folgen hat eine Brandschutzhelfer-Verweigerung für Mitarbeitende?

Eine Verweigerung hat für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Diese Tätigkeit geht über die regulären arbeitsvertraglichen Inhalte hinaus. Sie setzt voraus, dass die betreffende Person Brandschutzhelfer werden kann und möchte.

In welchen Fällen könnte eine Verweigerung im Betrieb genauer betrachtet werden?

In der Praxis kann es besondere Konstellationen geben, in denen die Situation näher eingeordnet wird, zum Beispiel:

  • wenn die Tätigkeit ausdrücklich Bestandteil der Stellenbeschreibung ist

  • wenn im Betrieb nur sehr wenige geeignete Personen zur Verfügung stehen

  • wenn besondere sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen bestehen

Doch auch in solchen Fällen gilt:
Es gibt keine allgemeine Verpflichtung für Beschäftigte, Brandschutzhelfer zu werden.

Was machen Brandschutzhelfer – kurz zur Einordnung

Brandschutzhelfer übernehmen unterstützende Tätigkeiten im Brandfall. Etwa beim Alarmieren, Warnen oder Mitwirken bei Räumungsmaßnahmen – immer ohne Selbstgefährdung und nur im Rahmen einer Unterweisung.

Diese Seite behandelt nicht die Inhalte oder den Umfang der Tätigkeit, sondern ausschließlich die Frage, ob eine Benennung angenommen oder abgelehnt werden darf.

Mehr zur fachlichen Einordnung finden Sie 👉🏼 in unserer Seite zu den Aufgaben von Brandschutzhelfern

Wer trägt die Verantwortung, wenn jemand die Tätigkeit als Brandschutzhelfer verweigert?

Der Brandschutz bleibt voll in der Verantwortung des Betriebes.

Lehnt eine beschäftigte Person die Übernahme der Funktion als Brandschutzhelfer ab, muss der Arbeitgeber eine andere Lösung innerhalb seiner Organisation finden.
Die Entscheidung einzelner Beschäftigter ändert nichts daran.

Mehr zur rechtlichen Einordnung finden Sie 👉🏼 in unserer Seite zur Haftung im Brandschutz

FAQ –  zu Brandschutzhelfer verweigern

Nein. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine Verweigerung zu begründen. Ein sachliches Gespräch kann dennoch sinnvoll sein.

Benannt werden kann nur, wer zuvor als Brandschutzhelfer geschult wurde.
Ohne Schulung entfaltet eine Benennung keine praktische Wirkung.

Allein aus der Verweigerung ergeben sich keine automatischen Nachteile. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Brandschutzhelfer Verweigern: Einordnung für Beschäftigte

Die Tätigkeit als Brandschutzhelfer ist wichtig – aber sie ist kein Zwangsdienst.

Ob jemand dies übernimmt, hängt von Eignung, persönlicher Bereitschaft und den betrieblichen Rahmenbedingungen ab.
Diese Seite dient der sachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung.

Entscheidend ist: Die Organisation des Brandschutzes liegt beim Arbeitgeber – nicht bei einzelnen Beschäftigten.