Ja. Beschäftigte können die Funktion als Brandschutzhelfer grundsätzlich ablehnen.
Die Ablehnung ist für sich genommen keine Arbeitsverweigerung. Einzelne Beschäftigte sind nicht automatisch dazu verpflichtet.
Die Frage, ob Mitarbeiter die Rolle als Brandschutzhelfer ablehnen dürfen, ist von der allgemeinen Haftung im Brandschutz zu unterscheiden.

Welche Folgen hat Brandschutzhelfer Verweigern für Mitarbeitende?
Brandschutzhelfer verweigern hat für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Er ist Teil der betrieblichen Brandschutzorganisation. Das setzt aber voraus, dass die betreffende Person dafür geeignet ist und es auch selbst werden will.
Wann sollte eine Verweigerung genauer betrachtet werden?
Es gibt Situationen, in denen eine Verweigerung genauer betrachtet werden sollte, zum Beispiel:
- wenn die Tätigkeit ausdrücklich Bestandteil der Stellenbeschreibung ist
- wenn im Betrieb nur sehr wenige geeignete Personen zur Verfügung stehen
- wenn besondere sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen bestehen
In solchen Fällen kann die Einordnung im Einzelfall differenzierter ausfallen.
Daraus lässt sich keine allgemeine Verpflichtung ableiten, Brandschutzhelfer zu werden.
Was bedeutet eine Ablehnung für den Betrieb?
Die Ablehnung einzelner Personen hebt die gesetzliche Vorgabe des Betriebes nicht auf, ausreichend Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung sicherzustellen.
Deshalb muss der Betrieb eine andere geeignete Lösung finden, wenn jemand nicht Brandschutzhelfer werden möchte.
FAQ – zu Brandschutzhelfer verweigern
Nein. Einzelne Beschäftigte können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie an einer Brandschutzhelfer-Schulung teilnehmen und die Rolle übernehmen möchten.
Wer wissen möchte, was Brandschutzhelfer überhaupt machen, findet hierzu eine Übersicht auf unserer Seite zu den Aufgaben von Brandschutzhelfern. Viele Beschäftigte stellen dabei fest, dass diese überschaubarer sind, als zunächst angenommen.
Nein. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine Verweigerung zu begründen. Ein sachliches Gespräch kann dennoch sinnvoll sein.
Allein aus der Verweigerung ergeben sich keine automatischen Nachteile. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.

