Ist ein Brandschutzhelfer haftbar, wenn er im Brandfall etwas falsch macht?

Verantwortliche Person denkt über Haftung und Verantwortung im betrieblichen Brandschutz nach

Ein Brandschutzhelfer haftet nicht automatisch persönlich, nur weil bei einem Brand etwas schiefgeht.

Entscheidend ist, was in der konkreten Situation von ihm erwartet werden konnte und wie er tatsächlich gehandelt hat.

Mit seiner Benennung übernimmt ein Brandschutzhelfer auch nicht die gesamte Verantwortung für den Brandschutz im Betrieb. Diese liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.

Trotzdem trägt auch ein Brandschutzhelfer Verantwortung für sein eigenes Verhalten im Brandfall.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Was hat der Brandschutzhelfer falsch gemacht?“

Sondern:

„Was durfte man in genau dieser Situation vernünftigerweise von ihm erwarten?“

Dabei bleibt ein Brandschutzhelfer ein Beschäftigter und wird durch seine Ausbildung nicht zur Feuerwehrkraft. Von ihm kann nur erwartet werden, im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie entsprechend seiner Unterweisung und den Weisungen des Arbeitgebers zu handeln.

Aber bin ich als Brandschutzhelfer überhaupt für den Brandschutz verantwortlich?

Nein. Nur weil jemand zum Brandschutzhelfer benannt wird, ist er nicht plötzlich für den gesamten Brandschutz im Betrieb verantwortlich.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der betriebliche Brandschutz organisiert ist. Dazu gehören auch die notwendigen Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung. Außerdem muss er geeignete Beschäftigte benennen, die dabei Aufgaben übernehmen. Das regelt § 10 Arbeitsschutzgesetz.

Solche Arbeitgeberpflichten können zwar auf andere Personen übertragen werden. Dafür müssen diese Personen jedoch zuverlässig und fachkundig sein und schriftlich damit beauftragt werden. Das steht in § 13 Arbeitsschutzgesetz.

Wer ist für den Brandschutz im Betrieb verantwortlich?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, den Brandschutz im Betrieb zu organisieren und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Diese grundlegende Pflicht ergibt sich auch aus § 3 Arbeitsschutzgesetz.

Der Brandschutzhelfer hilft dabei, bestimmte Aufgaben im Brandfall zu erfüllen.

Er ist aber nicht derjenige, der für den gesamten Brandschutz des Betriebs geradestehen muss.

Somit bleibt für ihn die viel wichtigere Frage:

Wofür bin ich dann als Brandschutzhelfer selbst verantwortlich?

Als Brandschutzhelfer sind Sie für Ihr eigenes Verhalten verantwortlich – nicht für den gesamten Brandschutz im Betrieb.

Im Brandfall geht es darum, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten, Ihrer Unterweisung und der Vorgaben des Arbeitgebers als dafür ausgebildeter Beschäftigter zu handeln und ein kleines Feuer gar nicht erst groß werden zu lassen.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie ein Feuer um jeden Preis löschen müssen.

Zur Ausbildung eines Brandschutzhelfers gehört ausdrücklich, die richtige Löschtaktik, die Einsatzgrenzen von Feuerlöscheinrichtungen und die eigenen Grenzen bei der Brandbekämpfung zu kennen. Das beschreibt die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“.

Ihre Verantwortung beginnt also dort, wo Sie selbst handeln oder eine notwendige Handlung unterlassen.

Ein Brandschutzhelfer ist aber keine Feuerwehrkraft. Seine Aufgabe endet dort, wo eine Brandbekämpfung ohne Eigengefährdung nicht mehr möglich ist.

Ein Brandschutzhelfer bleibt ein dafür ausgebildeter Beschäftigter. Von ihm darf kein Verhalten erwartet werden, das seine Kenntnisse, seine Möglichkeiten oder die Grenzen seiner Ausbildung überschreitet.

Damit kommt die Frage, die wahrscheinlich viele Brandschutzhelfer am meisten beschäftigt:

Was passiert, wenn ich in diesem Moment eine falsche Entscheidung treffe?

Eine Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch herausstellt, bedeutet noch nicht, dass ein Brandschutzhelfer persönlich haftet.

Ein Brand ist keine normale Arbeitssituation. Oft bleiben nur wenige Sekunden für eine Entscheidung. Rauch, Hitze und Stress können die Situation zusätzlich erschweren.

Deshalb darf eine Entscheidung nicht nur danach beurteilt werden, wie sie im Nachhinein aussieht.

Entscheidend ist auch, was der Brandschutzhelfer in diesem Moment erkennen konnte, was er gelernt hatte und welche Möglichkeiten ihm tatsächlich zur Verfügung standen. § 15 Arbeitsschutzgesetz stellt ebenfalls auf die Möglichkeiten des Beschäftigten sowie auf seine Unterweisung und die Weisungen des Arbeitgebers ab.

Eine falsche Entscheidung ist deshalb nicht automatisch eine vorwerfbare Fehlentscheidung.

Das zeigt auch § 9 Arbeitsschutzgesetz. Ist bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar, müssen Beschäftigte geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung selbst treffen können. Dabei sind ihre Kenntnisse und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

Aus diesem Handeln dürfen ihnen grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Eine Ausnahme nennt das Gesetz bei vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeigneten Maßnahmen.

Ein Löschversuch muss deshalb nicht erfolgreich sein. Ein Feuer kann sich schneller entwickeln als erwartet.

Ein Brandschutzhelfer kann auch während eines Löschversuchs erkennen, dass Rauch, Hitze oder die Brandausbreitung ein weiteres Vorgehen zu gefährlich machen.

Genau deshalb gehören die Löschtaktik, die Einsatzgrenzen von Feuerlöscheinrichtungen und die eigenen Grenzen bei der Brandbekämpfung zur Ausbildung von Brandschutzhelfern.

Das ist allerdings kein Freibrief für jedes Verhalten.

Wer bewusst klare Vorgaben missachtet oder sich in einer Situation völlig unangemessen verhält, kann rechtlich anders beurteilt werden.

Ob daraus tatsächlich eine persönliche Haftung oder andere rechtliche Folgen entstehen, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Was ist, wenn ich merke, dass ich mir einen Löschversuch nicht mehr zutraue – muss ich trotzdem löschen?

Nein. Ein Brandschutzhelfer muss sich bei einem Löschversuch nicht selbst in Gefahr bringen.

Brandschutzhelfer werden für die Bekämpfung von Entstehungsbränden ausgebildet. Die aktuelle ASR A2.2 beschreibt damit Brände, bei denen Rauch und Wärme noch so gering sind, dass eine gefahrlose Annäherung an den Brand möglich ist.

Genau diese Grenze ist wichtig.

Wird der Rauch zu dicht, die Hitze zu groß oder breitet sich das Feuer so weit aus, dass eine sichere Annäherung nicht mehr möglich ist, gehört der weitere Löschangriff nicht mehr zu dem, wofür ein Brandschutzhelfer vorgesehen ist. Auch die DGUV Information 205-023 beschreibt die Brandbekämpfung ausdrücklich ohne Eigengefährdung und verlangt, dass Brandschutzhelfer die Einsatzgrenzen der Löschgeräte und die Gefahren eines Brandes kennen.

Ein Brandschutzhelfer darf deshalb einen Löschversuch auch abbrechen, wenn er merkt: Das wird für mich zu gefährlich.

Das Arbeitsschutzgesetz geht sogar noch weiter. Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr muss der Arbeitgeber ermöglichen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlassen und sich in Sicherheit bringen können. § 9 Arbeitsschutzgesetz schützt Beschäftigte grundsätzlich auch davor, dass ihnen daraus Nachteile entstehen.

Die Aufgabe eines Brandschutzhelfers ist also nicht, ein Feuer um jeden Preis zu löschen. Seine eigene Sicherheit setzt die Grenze.

Kann ein Brandschutzhelfer haftbar werden, wenn er im Brandfall gar nichts tut?

Ja. Auch Nichtstun kann rechtliche Folgen haben.

Dabei gilt aber weiterhin: Ein Brandschutzhelfer muss sich nicht selbst in Gefahr bringen.

Schon unabhängig von seiner Funktion gilt die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung.

Nach § 323c Strafgesetzbuch muss bei Unglücksfällen sowie bei gemeiner Gefahr oder Not geholfen werden, wenn die Hilfe erforderlich und zumutbar ist – insbesondere, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Hilfe bedeutet dabei nicht automatisch, selbst zu löschen. Je nach Situation kann die mögliche Hilfe auch darin bestehen, andere zu warnen oder den Notruf abzusetzen.

Ein Brandschutzhelfer muss jedoch keine Hilfe leisten, durch die er sich selbst einer erheblichen Gefahr aussetzt.

Für Beschäftigte gilt zusätzlich: Nach § 15 Arbeitsschutzgesetz müssen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch auf die Sicherheit anderer Personen achten. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch Folgen durch Unterlassen.

Ein Brandschutzhelfer muss also nicht um jeden Preis eingreifen. Er darf aber auch nicht einfach untätig bleiben, wenn ihm eine sichere und zumutbare Hilfe möglich ist.

Ob aus einem Unterlassen tatsächlich eine persönliche Haftung oder eine strafrechtliche Verantwortung entsteht, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Muss ich einen Schaden dann selbst bezahlen?

Nicht automatisch. Auch wenn ein Brandschutzhelfer einen Schaden verursacht, muss er diesen nicht automatisch persönlich bezahlen.

Für Beschäftigte gelten bei Schäden, die bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstehen, besondere Regeln. Entscheidend ist vor allem, wie schwer der Fehler war. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Stufen der Fahrlässigkeit.

Vereinfacht gesagt:

  • Bei einem sehr kleinen, leicht entschuldbaren Fehler haftet der Beschäftigte in der Regel nicht.
  • Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden normalerweise zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem aufgeteilt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann der Beschäftigte grundsätzlich einen großen Teil oder sogar den ganzen Schaden tragen.

Aber auch bei grober Fahrlässigkeit wird nicht automatisch die volle Rechnung beim Beschäftigten abgeladen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass die gesamte Situation betrachtet wird. Dazu können zum Beispiel die Höhe des Schadens, das Risiko der Tätigkeit, eine Versicherung und die persönlichen Verhältnisse des Beschäftigten gehören.

Für Verletzungen von Kollegen gelten zusätzlich besondere Regeln. Verursacht ein Beschäftigter bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall eines Kollegen desselben Betriebs, ist seine persönliche Haftung für den Personenschaden nach § 105 SGB VII grundsätzlich stark eingeschränkt.

Ein Fehler im Brandfall bedeutet also nicht automatisch, dass ein Brandschutzhelfer persönlich für den entstandenen Schaden bezahlen muss.

Ob er tatsächlich haftet und in welcher Höhe, hängt immer davon ab, was passiert ist und wie schwer sein Verhalten rechtlich zu bewerten ist.

Muss ich also ständig Angst haben, als Brandschutzhelfer haftbar zu werden?

Nein. Die Aufgabe eines Brandschutzhelfers besteht nicht darin, im Brandfall jede Entscheidung perfekt zu treffen.

Brandschutzhelfer werden bei uns dafür ausgebildet, einen Entstehungsbrand richtig einzuschätzen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu handeln und die eigenen Grenzen zu erkennen. Genau diese Grenzen gehören ausdrücklich zur Ausbildung.

Auch rechtlich wird von Beschäftigten kein unbegrenztes Handeln verlangt. Sie handeln im Rahmen ihrer Möglichkeiten und entsprechend ihrer Unterweisung. Eine erhebliche eigene Gefahr müssen sie bei einer Hilfeleistung nicht eingehen. (§ 15 Arbeitsschutzgesetz und § 323c Strafgesetzbuch)

Die theoretische Möglichkeit, als Brandschutzhelfer haftbar zu sein, sollte deshalb kein Grund sein, die Aufgabe als Brandschutzhelfer abzulehnen.

Ein Brandschutzhelfer muss kein Feuerwehrmann sein.

Er sollte wissen, was er tun kann, was er tun sollte – und wo seine Grenze liegt.

Zur fachlichen Einordnung

Thomas Till ist Berufsfeuerwehrmann und Ausbilder für Brandschutzhelfer.

Er kennt Brände nicht nur aus Vorschriften und Schulungsunterlagen, sondern auch aus dem Einsatzdienst. Diese Erfahrung ist für die Einordnung dieser Seite besonders wichtig: Im Brandfall müssen Entscheidungen oft in wenigen Sekunden getroffen werden – unter Stress und mit unvollständigen Informationen.

Die rechtlichen Aussagen auf dieser Seite stützen sich auf geltende Vorschriften und veröffentlichte Entscheidungen. Die praktische Einordnung erfolgt aus Sicht eines erfahrenen Ausbilders und Feuerwehrmanns.

Ziel ist eine verständliche Antwort auf eine einfache, aber wichtige Frage:

Was kann von einem Brandschutzhelfer im Brandfall tatsächlich verlangt werden – und wo liegen die Grenzen seiner Verantwortung?

Mehr über den fachlichen Hintergrund und die Ausbilder von Lehrgang-zum-Brandschutzhelfer.de erfahren Sie auf unserer Über-uns-Seite.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und fachlichen Einordnung. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Rechtsgrundlagen und Quellen zuletzt geprüft: August 2026

Thomas Till, Oberbrandmeister der Berufsfeuerwehr, Ausbilder für Brandschutzhelfer mit Einsatz- und Leitstellenpraxis vor einer Drehleiter