Entscheidend ist nicht eine feste Mitarbeiterzahl, sondern ob der Brandschutz im Betrieb dauerhaft beherrschbar und wirksam umgesetzt ist.
Brandschutzhelfer stellen in vielen Betrieben den notwendigen Mindeststandard dar.
Ein Brandschutzbeauftragter wird dann relevant, wenn der Brandschutz ohne zusätzliche fachliche Begleitung nicht mehr verlässlich geführt werden kann.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gibt es nicht.
Ob er erforderlich oder sinnvoll ist, hängt von den betrieblichen Gegebenheiten sowie möglichen Auflagen (z. B. Behörde/Versicherung) ab.
Woran entscheidet sich, ob ein Brandschutzbeauftragter erforderlich ist?
Maßstab ist, ob der Arbeitgeber den Brandschutz im Betrieb sicher überblicken und verlässlich steuern kann.
Solange Abläufe, Zuständigkeiten und Gefährdungen überschaubar bleiben, lässt sich der Brandschutz im Alltag sicher führen.
Wachsen Betrieb, Nutzung oder Risiken, kann dieser Überblick verloren gehen – ohne dass daraus automatisch eine Bestellpflicht entsteht.
Externe Rechtsgrundlage:
Die Grundpflichten des Arbeitgebers zum Brandschutz ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz.
§ 3 ArbSchG – Einzelnorm – Grundpflichten des Arbeitgebers
Wann reichen Brandschutzhelfer als organisatorische Lösung im Betrieb aus?
Brandschutzhelfer reichen dann aus, wenn der Brandschutz im Betrieb wirksam umgesetzt und aufrechterhalten werden kann.
Rechtlicher Bezug: Brandschutzhelfer gehören zum betrieblichen Mindeststandard nach § 10 ArbSchG in Verbindung mit der ASR A2.2.
Mehr zum Thema Rolle und Aufgaben von Brandschutzhelfern finden Sie 👉🏼 in unserer Seite zu den Aufgaben von Brandschutzhelfern
Wann kommt der Brandschutzbeauftragte ins Spiel?
Der Brandschutzbeauftragte ergänzt die bestehende Brandschutzorganisation dort,
wo Übersicht, fachliche Einordnung und Abstimmung mit den vorhandenen Strukturen nicht mehr zuverlässig gewährleistet werden können.
Worin liegt der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem?
Brandschutzhelfer wirken operativ im Brandfall.
Brandschutzbeauftragte strukturieren und begleiten den Brandschutz im Betrieb dauerhaft.
Beide Funktionen verfolgen unterschiedliche Aufgabenbereiche und sind nicht austauschbar.
Mehr zum Thema betrieblicher Brandschutz und Ausbildung von Brandschutzhelfern finden Sie 👉🏼 auf unserer Startseite zum Lehrgang Brandschutzhelfer
FAQ
Nein. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gibt es nicht.
Wenn der Brandschutz im Betrieb nicht mehr zuverlässig beherrscht werden kann.
Ja, Verantwortung im Brandschutz kann übertragen werden, wenn sie klar definiert und fachkundig wahrgenommen wird.
Wichtig: Die übergeordnete Organisations‑ und Auswahlverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Er muss sicherstellen, dass Aufgaben, Befugnisse und Mittel eindeutig geregelt sind.
Mehr zur rechtlichen Einordnung von Verantwortung und Haftung im Brandschutz finden Sie 👉🏼 in unserer Seite zur Haftung im Brandschutz
Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber. Maßgeblich sind die konkrete betriebliche Situation sowie mögliche behördliche oder versicherungsseitige Auflagen.
Wie können Arbeitgeber diese Entscheidung sinnvoll einordnen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht – entscheidend ist immer der konkrete Betrieb.
Entscheidend ist, ob der Brandschutz dauerhaft überschaubar bleibt und verlässlich geführt werden kann.
Ist das der Fall, reichen die bestehenden Strukturen aus.
Hinweis: Behörden‑ und Versicherungsauflagen sowie die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb sind entscheidend. Eine allgemeine Empfehlung ersetzt keine Einzelfallbetrachtung.

